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Sorgerecht für Väter

Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte der Väter von nichtehelichen Kindern. Bislang wurde einem solchen Vater die gemeinsame Sorge nur mit Zustimmung der Mutter übertragen. Das alleinige Sorgerecht konnte der Vater erlangen, wenn der Mutter ein Erziehungsversagen nachgewiesen wurde (§ 1666 BGB). Am 21.7.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherige gesetzliche Regelung das Elternrecht dieses Vaters verletzt. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist dem Vater ab sofort auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) durch das Gericht zu übertragen. Es ist zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge in Betracht kommt. Das Kindeswohlinteresse muss den Antrag des Vaters rechtfertigen                      (1 BvR 420/09).

Rückforderung von Geschenken der Schwiegereltern nach der Scheidung

Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs teilte am  4. Februar 2010 mit, dass der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass Schwiegereltern von ihrem Schwiegerkind Zuwendungen von erheblichem Wert zurückfordern können, wenn die Ehe gescheitert ist. Der BGH qualifizierte solche Zuwendungen als Schenkung, deren Grundlage in dem ehelichen Band zum eigenen Kind besteht. Fällt diese Grundlage durch das Scheitern der Ehe weg, ist der Weg  zu einer „zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet“ (BGH Urteil vom  3.2.2010 – XII ZR 189/06). 

Die zeitliche Befristung des Unterhalts nach der Ehescheidung

Die Unterhaltsreform ist am 1.1.2008 in Kraft getreten. Ein Aufatmen geht durch die Reihen der Unterhaltszahler nach der Ehescheidung.                                 
„Endlich muss ich nicht mehr lebenslang Unterhalt zahlen. Doch wie stehen meine Chancen, einen Prozess auf Änderung des Unterhaltstitels zu gewinnen? Wie lange nach der Ehescheidung muss ich konkret noch Unterhalt zahlen? Im Gesetz steht kein Zeitraum. Da finde ich nur etwas von Stärkung der Eigenverantwortung und Billigkeit. So „billig“ wie möglich und nicht „teuer zu stehen“ sollte das Gerichtsverfahren für mich schon werden.“

Der BGH betont, dass die zeitliche Befristung des Unterhalts nach der Ehescheidung nicht erst zum 1.1.2008 in das Gesetz gelangt ist, sondern dort bereits seit 1986 zu finden ist. Die Praktiker wissen, dass diese Vorschrift zunehmend an Bedeutung erlangt hat, seit der wegweisenden Entscheidung des BGH vom 12.4.2006. Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass jeder Einzelfall anders gelagert ist. Deshalb kommt eine gesetzliche Fristenregelung der Begrenzung des Unterhalts nach der Ehescheidung nicht in Betracht. Um dennoch eine Orientierung zu finden, ist es sinnvoll, eine Liste der Entscheidungen zusammenzustellen, analog der Listen für Mietminderung und Schmerzensgeld.

Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in Familiensachen

Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Familiengericht in einer Familiensache eine einstweilige Anordnung erlassen oder durch Beschluss einen solchen Antrag zurückweisen(§§ 49, 119, 246 FamFG). Im Gegensatz zum alten Recht ist das Verfahren nicht mehr von der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens abhängig.
Grundsätzlich sind die Entscheidungen des Amtsgerichts in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar (§ 57 FamFG).
Eine Ausnahme davon ist für einzelne Verfahrensarten geregelt: Elterliche Sorge, Herausgabe eines Kindes, Verbleibensanordnung eines Kindes, Gewaltschutzanordnungen, Wohnungszuweisung. In diesen Verfahren kann ein Beschluss des Amtsgerichts im einstweiligen Verfahren mit der Beschwerde nur dann angegriffen werden, wenn dieser Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist.
Ist ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist zunächst ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen (§ 54 Abs.2 FamFG). Eine Frist gibt es dafür nicht.
Ist ein Beschluss nach mündlicher Verhandlung in einer der o.g. einzelnen Verfahrensarten ergangen, so ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen (§ 63 Abs.2 FamFG).

Die Ab­än­de­rung ei­ner Ju­gend­amts­ur­kun­de

Ist nur ein Teil des Un­ter­halts­an­spruchs in ei­ner Ju­gend­amts­ur­kun­de ti­tu­liert, stellt sich die Fra­ge, ob der wei­te­re Be­trag im We­ge ei­nes Leis­tungs- (§ 113 Abs.,1, 5 Nr.2 FamFG, § 258 ZPO) oder ei­nes Ab­än­de­rungsantrages (§ 239 FamFG) zu for­dern ist. Hier un­ter­schei­det die Recht­sprech­ung fein­sin­nig da­nach, ob in der Ju­gend­amts­ur­kun­de zu­nächst der vol­le Un­ter­halt ti­tu­liert wur­de und da­nach ei­ne Än­de­rung der Ver­hält­nis­se ein­trat oder ob nur ein Teil- oder       So­ckel­be­trag in die Ju­gend­amts­ur­kun­de auf­ge­nom­men wur­de und da­rü­ber hi­naus Streit über die Hö­he des vol­len Un­ter­halts be­steht. Im ers­ten Fall ist nur der Ab­än­de­rungsantrag zu­läs­sig (vgl. OLG Bran­den­burg, Ur­teil vom 24.1.2002, 9 UF 209/00). Im zwei­ten Fall ist der Leis­tungsantrag zu stellen (vgl. zu­letzt BGH, Be­schluss vom 2.12.2009, XII ZB 207/08).

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